Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Grundsatz

1.1 Sämtliche Kostenvoranschläge und Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) ausgeführt. Die AGB´s werden dem Auftraggeber zeitgleich mit dem Kostenvoranschlag übersendet. Auftragsbestätigungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Bestätigt der Auftraggeber den Kostenvoranschlag schriftlich, erklärt er sich zeitgleich mit den AGB´s der Fa. GrünHausWerk einverstanden. Sollten ggf. Abweichungen vereinbart werden, so müssen diese vorab schriftlich festgehalten werden.

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Fa. GrünHausWerk, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziff. 2.2 gehören.

2.2 Die auszuführenden Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Einfriedungs- und Zaunarbeiten, Pflanz- und Rodungsarbeiten, Garten- und Landschaftspflegearbeiten, handwerkliche Tätigkeiten im und am Gebäude, spezielle Desinfektionsarbeiten (staatlich geprüfter Desinfektor) sowie Haushaltsauflösungen z.B. wie die Bereinigung und Renovierung von Messiewohnungen oder Leichenfundorten. Näher werden die Leistungen in Ziffer 4.2, 4.3, 4.5 beschrieben.

3. Kostenvoranschlag/Vertragsschluss

3.1 Der Kostenvoranschlag gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich und freibleibend. Eventuelle Materialpreiserhöhungen sind nicht berücksichtigt. Auf dem Rohstoffmarkt/Baumaterial bestehen z.Z. große Preisschwankungen, daher ist keine Preisbindung möglich.

3.2 Kostenvoranschläge müssen schriftlich durch den Auftraggeber bestätigt und von der Fa. GrünHausWerk schriftlich mit einer Auftragsbestätigung beantwortet werden.

3.3 Alle aufgeführten Massen/Mengen sind ca. Massen/Mengen, eine genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach Wiegebeleg.

3.4 Bei Arbeiten, die im Stundenlohn ausgeführt werden, ist die im Kostenvoranschlag erfasste Anzahl der Stunden geschätzt, d.h. hier können je nach Gegebenheiten Mehrstunden anfallen. Bei reinen Stundenlohnarbeiten erfolgt eine zusätzliche Berechnung der An- und Abfahrt. Im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten erlauben wir uns, Abschlagsrechnungen gemessen an den Materialkosten und geleisteten Arbeiten zu stellen.

3.5 Unsere Kostenvoranschlagspreise gelten bei Arbeiten für normal übliche Dimensionen. Bei unerwartet höherem Aufwand erlauben wir uns, angemessene Nachforderungen zu stellen.

3.6 Wasser und Strom werden der Fa. GrünHausWerk vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollten weitere Auslagen seitens der Gemeinde/Stadt/Fachunternehmen für z.B. die Lagerung von Baumaterialien, Stellflächen für Container im öffentlichen Raum bzw. durch notwendige Beschilderung/Absicherung im öffentlichen Raum entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Es besteht vor Beginn der Arbeiten eine Hinweispflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich Versorgungsleitungen, die nicht von offiziellen Versorgungsunternehmen erfasst sind.

4. Leistungen und Lieferungen

4.1 Nur solche Leistungen oder Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden. Sollten Mehrarbeiten, die nicht im Kostenvoranschlag vereinbart bzw. vorab nicht ersichtlich waren erforderlich oder durch den Auftraggeber nachträglich erwünscht sein, werden diese zwingend schriftlich festgehalten.

4.2 Die handwerklichen Tätigkeiten umfassen: Montage von Holzbauteilen bzw. Fertigbauteilen, Abbrucharbeiten, Umbauarbeiten und Trockenbau sowie Arbeiten für den Innenausbau.

4.3 Die gärtnerische Tätigkeiten umfassen: Säubern und Abräumen von Flächen; Freihalten von Unkraut, Form- und Pflegeschnitte an Hecken, Büschen und Sträuchern (Gehölzpflege), Rasenpflege sowie Neuanlage, Baumpflege oder Baumfällung sowie Einfriedungen jeglicher Art. Die Arbeiten werden an der Witterung und dem daraus resultierenden Arbeitsanfall angepasst.

4.4 Jahreszeitlich bedingte Arbeiten wie z.B. Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün, werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und der daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern.

4.5 Die Tätigkeit Haushaltsauflösung/Messiewohnung/Desinfektion umfasst: Auflösung einer Wohnung/Haus (Sachwerte werden nicht angerechnet!), fachgerechte Bereinigung von Messiewohnungen und/oder Leichenfundorten unter Einsatz technischer und chemischer Hilfsmittel mit Entsorgung von Leichenbestandteilen, Leichenspuren jeglicher Art, einschließlich Entsorgung von durch die Leiche verschmutzten Gegenständen, wie z.B. Hausrat, Teppich, etc.

4.6 Nach geschlossenem Vertrag und Schlüsselübergabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer, erklärt dieser sich bereit, keinen Anspruch auf Wertgegenstände innerhalb der Wohnung/Haus geltend zu machen. Wertgegenstände die in der Wohnung/Haus verbleiben sollen, sind vorab schriftlich festzuhalten bzw. zu Kennzeichen, oder durch den Auftraggeber zu entfernen.

5. Anlieferung/Abtransport

5.1 Beim Anliefern/Abtransport setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen/beladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfahrt vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte/Arbeiten über das 2. Stockwerk hinaus behält sich der Auftragnehmer die Möglichkeit vor, von mechanischen Transportmitteln/Hilfsmitteln (z.B. Schrägaufzug, Hubarbeitsbühne) gebrauch zu machen. Soweit diese nicht bereits im Kostenvoranschlag berücksichtig sind, trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Dauerpflegeverträgen zur Grünpflege/Objektpflege zum Ende des jeweiligen Quartals bzw. monatlich nach der im Dauerpflegevertrag vereinbarten Laufzeit/Intervallen. In der Regel läuft der Dauerpflegezeitraum zur Grünpflege/Objektpflege vom 01.03.- 31.10. des jeweiligen Jahres. Sollten Pflegeleistungen außerhalb des vorab vereinbarten jährlichen Zeitraumes, zusätzlich durch Auftraggeber beauftrag werden, werden diese sofort nach Vollendung der Arbeiten abgerechnet.

6.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Ein Sicherheitsabschlag wird nicht gewährt! Sollten Abschlagszahlungen vereinbart worden sein, sind diese unverzüglich zu begleichen. Die beauftragten Arbeiten werden durch den Auftragnehmer erst nach Eingang der Abschlagszahlungen fortgesetzt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.

6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.

6.4 Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.2 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt ebenfalls für Abschlagszahlungen oder Abrechnungen von Dauerpflegeverträgen. Der Auftragnehmer kann seine weiteren/zukünftigen Leistungen einstellen und von Vertrag zurücktreten. Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

6.5 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt. Der schriftliche Eingang ist auf Anforderung nachzuweisen.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1 Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Neubepflanzungen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege der Bepflanzung beauftragt wird. Die Pflege beinhaltet fachgerechte Form- und Pflegeschnitte sowie Düngung. Die Zuführung von Wasser (Gießen) ist ausgeschlossen und muss durch den Auftraggeber eigenständig durchgeführt werden.

Bei Verarbeitung von Massivholz oder Holzbaustoffen/Fertigbauteilen ist zu beachten, dass diese Temperatur sowie Feuchtigkeitsschwankungen unterliegen. Für evtl. Verformung des Bauteiles oder Farbveränderungen aufgrund der Witterung/Sonneneinstrahlung wird keine Haftung übernommen.

Durch den Einsatz von Desinfektionsmitteln kann es auf verschiedenen Materialien, trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Beachtung der geltenden Normen, Herstelleranweisungen und Richtlinien, zu Reaktionen wie Farbveränderungen, Oxidation oder zum Entstehen von matten/vergilbten Oberflächen kommen. Für Schäden durch Desinfektionsmittel wird keine Haftung übernommen.

Die unwiderrufliche Beseitigung der Leichenbestandteile stellt keinen unbefugten Eingriff in die Rechte der Angehörigen an dem Leichnam dar und es können daher keine Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte gegen die Fa. GrünHausWerk geltend gemacht werden.

Sollte nach Abschluss der Arbeiten noch ein deutlicher Leichengeruch/Messiegeruch/Rauchergeruch im Wohnraum wahrzunehmen sein, ist dies kein Grund für eine Haftung durch die Fa. GrünHausWerk. Aufgrund organischer Substanzen dringt der Geruch tief in Werkstoffe ein und bedarf ggf. längerer Zeit und/oder erweiterte Maßnahmen um sich zu neutralisieren.

7.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu richten.

7.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung/Instandsetzung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen.

7.4 Schlägt die Ersatzlieferung/Instandsetzung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung/Instandsetzung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, in Absprache mit dem Auftragnehmer eine Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

7.5 Folgende Gegebenheiten bei Naturmaterialien stellen keinen Reklamationsgrund dar: Gesiebter Boden oder Rasensamen (auch RSM zertifizierter Samen) können Samen von Wildkräutern enthalten, darauf haben wir keinen Einfluss. Holz „arbeitet“, d.h. es kann sich verziehen oder kann sich farblich verändern (z.B. bis zum Grauton). Natursteine können Einschließungen aufweisen. Betonsteine deren Oberfläche unter Verwendung von Naturstoffen hergestellt wurden, können Farbunterschiede aufweisen.

7.6 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.4 nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und/oder eingebaute Materialien durch den Auftragnehmer oder eine durch ihn beauftrage Person/Firma entfernt werden.

9. Bilddokumente, Dokumentation

9.1 Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet Bilddokumente von der Baumaßnahme anzufertigen um diese für die Dokumentation und zu Marketingzwecken einzusetzen.

9.2 Die Fa. GrünHausWerk ist gesetzlich dazu verpflichtet eine Dokumentation über geleistete Desinfektionen anzufertigen.

9.3 Der Empfang bzw. die Rückgabe von Schlüsseln, Wertgegenständen oder Werkzeugen wird per Übergabeprotokoll mitgeteilt.

9.4 Bauvorhaben, Projekte die Arbeiten über mehrere Tage voraussetzen, werden täglich nach Beendigung der Arbeiten gemeinsam durch den Auftraggeber und Auftragnehmer abgenommen (Zwischenabnahme). Nach Abschluss der gesamten Arbeiten erfolgt eine Endabnahme. Die Abnahmen haben schriftlich zu erfolgen. Evtl. Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

10. Kündigung

10.1 Dauerpflegeverträge zur Grünpflege/Objektpflege verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann vom Auftraggeber, als auch durch den Auftragnehmer erfolgen.

10.2 Kostenvoranschläge die schriftlich durch den Auftraggeber bestätigt und von der Fa. GrünHausWerk schriftlich mit einer Auftragsbestätigung beantwortet wurden, gelten als beidseitig geschlossener Vertrag. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, aufgrund persönlicher Umstände des Auftraggebers von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer dem Rücktritt dennoch zustimmen, sind bereits entstandene Kosten (z.B. Fahrtkosten, Arbeitszeit (auch Besichtigung), Erstellung Kostenvoranschlag, Materialkosten) sowie zusätzlich eine Stornierungspauschale der Brutto Summe in Höhe von 15% zu erstatten.

11. Gerichtsstand

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Anschriftenänderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

12.2 Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

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